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Art. 30 DSGVO Tag

Artikel 30 DSGVO schreibt Unternehmen vor, dass ein sogenanntes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen ist. Zwar gibt es hier Ausnahmen bei einer gewissen Größe eines Unternehmens, dennoch empfehlen wir, unabhängig der Unternehmensgröße, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Alle Verarbeitungstätigkeiten gemeinsam bilden das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und dieses wiederum bildet das Herzstück des Datenschutzes. Warum das Herzstück? Sie können einfach nachvollziehen, wo welche personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen verarbeitet werden Die Information benötigen Sie beispielsweise im Rahmen der Betroffenenrechte Art. 15 - 22 DSGVO wie der Auskunft oder Löschung. Sie sehen, ob Sie beispielsweise einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung benötigen Hier ist der Startpunkt der Schwellenwertanalyse zur Feststellung,